Auftrag
Bitte beachten Sie vor Auftragserteilung meine örtliche Zuständigkeit.
In Deutschland besteht kein Wahlrecht bzgl. des zuständigen Gerichtsvollziehers.
Das zuständige Amtsgericht entscheidet, welcher Gerichtsvollzieher für die Bearbeitung eines Auftrages zuständig ist. Die örtliche Zuständig richtet sich nach dem Wohnort des Schuldners bei natürlichen Personen, dem Sitz des Schuldners bei juristischen Personen.
Einen Vollstreckungsauftrag übersenden Sie deshalb immer an das örtlich für den Schuldner zuständige Amtsgericht.
Gem. der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV) ist ein neuer Vordruck entwickelt worden.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.