Eine Beauftragung ist nur über das Amtsgericht möglich!

Eine direkte Beauftragung bzw. Wahl eines Gerichtsvollziehers ist nicht möglich.

Die Präsidentin bzw. der Präsident des zuständigen Amtsgerichts bestimmt die Verteilung der Aufträge und die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher/innen.

Übersenden Sie einen neuen Auftrag an das für den Schuldner örtlich zuständige Amtsgericht.

Die Beauftragung muss schriftlich oder auf einem sicheren Übermittlungsweg (§130a Absatz 4 ZPO) an das Amtsgericht erfolgen. Eine Beauftragung per E-Mail ist auf keinem Fall möglich.

Übersenden Sie niemals einen neuen Auftrag direkt an mich.

Für einen Vollstreckungsauftrag existiert ein offizieller Vordruck, den Sie bitte verwenden (siehe Auftrag).

Bitte nehmen Sie mit mir nur Kontakt auf, wenn Sie von mir ein Schreiben erhalten haben. Eine Beratung gehört nicht zu den Aufgabe eines Gerichtsvollziehers und kann deshalb auch nicht in Anspruch genommen werden.

Für verlinkte Seiten trägt der jeweilige Seiteninhaber die Verantwortung.
Google-Suchbegriffe: Obergerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher Jürgen Schlöffel